Satzung der coop eG

In der Fassung vom 18. Juni 2022

Geschäftsstelle:

Lise-Meitner-Straße 25–29, 24223 Schwentinental
Postfach: 7033, 24170 Kiel

Telefon: 0431 310402-55

Telefax: 0431 310402-54

E-Mail: mitglieder[at]coop.de

Internet: www.coop.de

Sitz der Genossenschaft: Kiel

Registergericht: Amtsgericht Kiel

Genossenschaftsregister: 430

Diese Satzung wurde auf der Vertreterversammlung am 18. Juni 2022 beschlossen und am 19. Juli 2022 im Genossenschaftsregister eingetragen.

Firma, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Genossenschaft

1. Die Genossenschaft führt die Firma: „coop eingetragene Genossenschaft“. Sie hat ihren Sitz in Kiel.

2. Die Genossenschaft bekennt sich zum Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit.

3. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

4. Die Genossenschaft kann ihren Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ausdehnen.

§ 2 Gegenstand der Genossenschaft

1. Der Förderauftrag der Genossenschaft wird durch folgende Gegenstände erfüllt:

a. Versorgung der Mitglieder mit Waren und Dienstleistungen für den täglichen und privaten Bedarf;

b. Entwicklung, Errichtung, Erwerb, Vermittlung, Bewirtschaftung und Betreuung von Immobilien in sämtlichen Rechtsformen.

2. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Diese Beteiligung kann auch die Gegenstände nach § 2 Absatz 1 für die Genossenschaft erfüllen.

§ 3 Beitritt eines Mitgliedes, Eintrittsgeld

1. Über die Zulassung des Beitritts entscheidet der Vorstand.

2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Abgewiesenen die Berufung binnen eines Monats an den Aufsichtsrat offen. Seine Entscheidung ist endgültig.

3. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag von einem Geschäftsanteil entscheidet der Vorstand. Das Eintrittsgeld entfällt für Mitglieder, die auf Grund von Übertragungen gem. § 6 der Satzung der Genossenschaft beitreten oder gem. § 7 der Satzung eine Mitgliedschaft erben.

§ 4 Aufkündigung

Die Aufkündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile ist nur mit Wirkung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, also zum 31.12., mit einer Frist von einem Jahr möglich. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Auszahlung des gekündigten Geschäftsguthabens richtet sich nach § 8 dieser Satzung. Eine vorfristige Auszahlung ist nicht möglich.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a. wenn es eine wesentliche, ihm durch die Satzung auferlegte Verpflichtung verletzt;

b. wenn es den Interessen der Genossenschaft gröblich zuwiderhandelt;

c. wenn es unter seiner der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar ist.

2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch an den Aufsichtsrat zu. Er ist binnen eines Monats, nachdem der Ausschluss mitgeteilt bzw. im Fall des § 5 Absatz 1 c beschlossen ist, schriftlich beim Vorstand einzulegen, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Wird nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, entfällt auch jede Klagemöglichkeit.

§ 6 Abtretung, Verpfändung und Übertragung des Geschäftsguthabens

1. Die Abtretung und Verpfändung von Geschäftsguthaben ist ausgeschlossen und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.

2. Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit mit Wirkung zum Ende eines Monats, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerbenden bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung auf einen Erwerbenden, der bereits Mitglied ist, ist nur möglich, sofern sich die Mitgliedschaft des Erwerbenden zum Zeitpunkt der Übertragung in einem ungekündigten Zustand befindet.

3. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl der Geschäftsanteile verringern. Die Voraussetzungen des Absatz 2 gelten entsprechend.

4. Ist der Erwerbende nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerbende bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerbende bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 33 Absatz 4 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu beachten.

§ 7 Tod eines Mitglieds

1. Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt. Im Fall der Beerbung durch mehrere Erben müssen diese innerhalb von zwei Jahren (beginnend ab dem Erbfall) erklären, welchem Miterben die Mitgliedschaft allein überlassen wird; erfolgt diese Erklärung nicht fristgemäß, so endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Erklärungsfrist endet.

2. Mehrere Erben können das Stimmrecht bei der Wahl zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 8 Auseinandersetzung

1. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Vertreterversammlung festgestellten Bilanz. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen.

2. Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach dem Ausscheiden.

3. Die Regelungen gemäß Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

1. ihre VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen für die Vertreterversammlung in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl per Stimmzettel auf die Dauer von vier Jahren zu wählen;

2. sich der gemeinschaftlichen Einrichtungen zu bedienen;

3. die gemäß § 36 der Satzung festgesetzte Ausschüttung zu fordern;

4. unter den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen die Einberufung der Vertreterversammlung sowie die Ankündigung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen;

5. Wünsche und Anliegen an die Organe der Genossenschaft heranzutragen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die vorgeschriebenen Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gemäß § 33 Absatz 2 sowie das Eintrittsgeld gem. § 3 Absatz 3 zu leisten;

2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern;

3. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse zu beachten;

4. jede Änderung ihrer Anschrift, Bankverbindung und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen – möglichst digital über das coop Mitgliederportal.

Organe der Genossenschaft

§ 11 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

1. die Vertreterversammlung;

2. der Aufsichtsrat;

3. der Vorstand.

Vertreterversammlung

§ 12 Zusammensetzung und Amtsdauer der Vertreterversammlung

1. Die Generalversammlung besteht aus VertreterInnen der Mitglieder (Vertreterversammlung).

2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind zur Teilnahme an der Vertreterversammlung berechtigt und verpflichtet, sie haben kein Stimmrecht.

3. Die Amtsdauer der VertreterInnen beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der im vierten Jahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit durchgeführten Neuwahl zur Vertreterversammlung. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit begann, nicht mitgerechnet.

§ 13 Wahl der VertreterInnen

1. Die Zahl der zu wählenden VertreterInnen ergibt sich aus folgendem Schlüssel:

a. bei 40.000 bis 49.999 Mitgliedern wird je 750 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt,

b. bei 50.000 bis 59.999 Mitgliedern wird je 850 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt,

c. bei 60.000 bis 69.999 Mitgliedern wird je 930 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt,

d. bei 70.000 bis 79.999 Mitgliedern wird je 1.000 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt,

e. bei 80.000 bis 89.999 Mitgliedern wird je 1.050 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt,

f. bei 90.000 bis 99.999 Mitgliedern wird je 1.120 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt,

g. ab 100.000 Mitgliedern wird je 1.200 Mitglieder ein/e VertreterIn gewählt.

Maßgeblich ist die Zahl der verbleibenden Mitglieder zum 31.12. des Jahres vor der Wahl der Mitglieder zur Vertreterversammlung. Es werden gleichzeitig so viele ErsatzvertreterInnen gewählt, dass für fünf VertreterInnen mindestens ein/e ErsatzvertreterIn zur Verfügung steht.

2. Voraussetzung der Wählbarkeit ist, dass das Mitglied mit den Einzahlungen auf die Geschäftsanteile nicht im Verzug ist.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen und die zur gesetzlichen Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften befugten Personen sollen ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Sie können sich durch ein anderes Mitglied, natürliche Personen auch durch Abkömmlinge, ein Elternteil oder den Ehegatten vertreten lassen.

§ 14 Aufgaben und Rechte der VertreterInnen

1. Die VertreterInnen sind das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft. Sie führen ihr Amt im Gesamtinteresse der Mitglieder gewissenhaft und unter verantwortungsbewusster Wahrung des Unternehmensinteresses. Sie sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. In der Vertreterversammlung üben sie treuhänderisch die Mitgliederrechte aus, die durch das Genossenschaftsgesetz und die Satzung der Vertreterversammlung übertragen sind. Sie fördern den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft.

2. Die VertreterInnen haben ein Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Innerhalb der Vertreterversammlung können sie Unterrichtung verlangen über Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie darf verweigert werden:

a. soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen Nachteil zuzufügen;

b. soweit sich der Vorstand oder der Aufsichtsrat durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

c. soweit arbeits- und dienstvertragliche Angelegenheiten berührt werden.

§ 15 Nachweis der Vertretungsbefugnis

Die VertreterInnen erhalten zum Nachweis der Vertreterbefugnis und ihrer Dauer eine Bescheinigung des Vorstandes.

§ 16 Stimmrecht

Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für:

a. die Änderung der Satzung;

b. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

c. die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages;

d. die Wahl und die Abberufung der von der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates;

e. die Zustimmung zur Wahlordnung;

f. die Verschmelzung oder sonstige Umwandlung der Genossenschaft;

g. die Auflösung der Genossenschaft.

2. Im Rahmen der Berichterstattung hat der Vorstand die Vertreterversammlung über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft sowie über die Förderung der Mitglieder zu unterrichten.

3. Zur Behandlung der in § 17 Absatz 1 a und g genannten Angelegenheiten ist die gutachterliche Stellungnahme des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V. erforderlich. Bezüglich der in § 17 Absatz 1 f genannten Angelegenheiten ist eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen (Prüfungsgutachten). Die jeweilige Stellungnahme ist der Vertreterversammlung vor ihrer Beschlussfassung bekannt zu geben.

§ 18 Einberufung der Vertreterversammlung

1. Die ordentliche Vertreterversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, außerordentliche Vertreterversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Aufsichtsrat einberufen.

2. Eine Vertreterversammlung muss ferner ohne Verzug einberufen werden, wenn 5 % der Mitglieder oder 10 % der VertreterInnen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. In gleicher Weise können die Mitglieder oder VertreterInnen auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt, also in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3. Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung der VertreterInnen in Textform einberufen. Die Einladung soll spätestens 17 Tage vor der Vertreterversammlung versandt werden. Die Einladung kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

4. Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen grundsätzlich gemeinsam den Ort der Vertreterversammlung im Ausbreitungsgebiet der Genossenschaft sowie die Tagesordnung und die Durchführung der Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der VertreterInnen (§ 20 a Absatz 1 und 2), die Möglichkeit der Teilnahme und der Mitwirkung an der Beschlussfassung der VertreterInnen einer als Präsenzversammlung durchgeführten Vertretersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 20 a Absatz 3) und die Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung (§ 20 b).
Eine von der Vertreterversammlung in Präsenz abweichende Form bedarf der Zustimmung von mindestens 33 % aller VertreterInnen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung müssen Gegenstände berücksichtigt werden, deren Aufnahme in die Tagesordnung so rechtzeitig verlangt wurden, dass diese noch eine Woche vor Stattfinden der Vertreterversammlung durch Benachrichtigung der VertreterInnen in Textform angekündigt werden können. Anträge sind nur im Rahmen der Zuständigkeit der Vertreterversammlung zulässig.

5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung durch Benachrichtigung gemäß § 18 Absatz 4 angekündigt wurde, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Das gilt jedoch nicht für die Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung.

6. Dem Prüfungsverband ist die Einberufung der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.

7. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung wird auf der Internetseite der Genossenschaft für alle Mitglieder veröffentlicht und damit bekannt gemacht.

§ 19 Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse

1. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der gewählten VertreterInnen mitwirkt. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Vertreterversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

2. Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über

a. die Abberufung der von der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates;

b. die Änderung der Satzung;

c. die Verschmelzung oder sonstige Umwandlung der Genossenschaft;

d. die Auflösung der Genossenschaft,

sind nur gültig bei einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§ 20 Abstimmungen

1. Sämtliche Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Abstimmungen erfolgen dann geheim, wenn mindestens 10 VertreterInnen dies verlangen.

2. Erscheint das Ergebnis einer Beschlussfassung zweifelhaft, so kann es der Vorsitzende durch Auszählung feststellen lassen. Er ist hierzu verpflichtet:

a. bei Beschlüssen, die nach § 19 einer besonderen Mehrheit bedürfen;

b. auf Antrag von mindestens 10 VertreterInnen. 

§ 20 a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreterversammlung (virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung

1. Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der VertreterInnen abgehalten werden insbesondere im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz (virtuelle Vertreterversammlung) oder im Wege eines schriftlichen Verfahrens. In diesem Fall sind den VertreterInnen zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Vertreterversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

2. Die Durchführung der virtuellen Vertreterversammlung kann dergestalt erfolgen, dass dem Abstimmungsvorgang zum Zwecke der Präsentation, Erläuterung und Diskussion eine Telefon- oder Videokonferenz vorgeschaltet wird. Als Tagungszeitraum der Vertreterversammlung gilt in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem Beginn der Telefon- oder Videokonferenz (Diskussionsphase) und dem Abschluss des Abstimmungsvorgangs (Abstimmungsphase). Ist eine Frist zu berechnen, ist hinsichtlich des Tags der Vertreterversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Vertreterversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.

3. Die VertreterInnen können an der Vertreterversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Vertreterversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

§ 20 b Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton

Die Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Vertreterversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 21 Vorsitz in der Vertreterversammlung, Niederschrift

1. Die Vertreterversammlung wird im Falle ihrer Einberufung durch den Aufsichtsrat vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. im Hinderungsfall durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied, im Falle ihrer Einberufung durch den Vorstand von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Steht weder ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Mitglied des Vorstandes zur Leitung der Vertreterversammlung zur Verfügung, so kann diese auch einem/einer VertreterIn des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V. übertragen werden.

2. Beschlüsse der Vertreterversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist. Der Niederschrift sind die Belege über die Einberufung beizufügen.

Aufsichtsrat

§ 22 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

1. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und dessen Zusammensetzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Wahl in der Vertreterversammlung wird nach § 20 der Satzung durchgeführt. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Sind mehr Bewerber als Mandate vorhanden, findet eine geheime Wahl statt. Jedes anwesende Mitglied der Vertreterversammlung hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Als gewählt gelten diejenigen Bewerber, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen, gültigen Stimmen pro zu vergebenden Mandat erhalten haben. Wenn diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, nach dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

4. Sind ebenso viele Bewerber wie Mandate vorhanden, erfolgt die Wahl grundsätzlich durch offene Abstimmung. Für jedes zu vergebende Mandat ist ein besonderer Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

5. Als Mitglied des Aufsichtsrates darf von der Vertreterversammlung nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt seiner Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 23 Aufgaben und Vergütung des Aufsichtsrates

1. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

a. den Vorstand bei seiner Geschäftsführung im Rahmen von Gesetz und Satzung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten;

b. den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Vertreterversammlung vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten;

c. sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer durch den Prüfungsverband vorgenommenen Prüfung zu erklären;

d. die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen;

e. die Vertreterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint;

f. über die Berufung eines/einer Abgewiesenen (§ 3 Absatz 2) und den Einspruch eines/einer Ausgeschlossenen (§ 5 Absatz 3) zu entscheiden.

2. Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu erfüllen.

3. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sie mit der Erfüllung einzelner in der Geschäftsordnung oder durch Einzelbeschluss festgelegter Aufgaben betrauen. Auf die Ausschüsse sind §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden.

4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienste sachverständiger Dritter bedienen.

5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine im Rahmen der Empfehlung des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V. festzusetzende Vergütung.

§ 24 Beschlüsse des Aufsichtsrates

1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse in dringenden Fällen auch schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege fassen, wenn jedes Mitglied mit der Abgabe seines Votums die Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt. Im Falle fernmündlicher Beschlussfassung ist das Votum durch schriftliche Erklärung an den Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestätigen.

3. Beschlüsse des Aufsichtsrates sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Im Übrigen wird das Verfahren bei den Beratungen und Beschlüssen des Aufsichtsrates in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 25 Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates

1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreterversammlung, die für das fünfte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet und den Jahresabschluss feststellt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

2. Scheidet ein von der Vertreterversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so hat für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes eine Ersatzwahl zu erfolgen.

3. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte eine/n Aufsichtsratsvorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn sowie eine/n SchriftführerIn.

Vorstand

§ 26 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Geschäfte der Genossenschaft zu führen;

2. die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu wahren;

3. den Jahresabschluss aufzustellen und vorzulegen;

4. einen das folgende Jahr umfassenden Wirtschaftsplan sowie eine Prognoserechnung für die darauf folgenden zwei Jahre zu erstellen;

5. die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederliste zu führen.

§ 27 Zusammensetzung des Vorstandes, Vertretung

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern.

2. Die Genossenschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Prokuristen. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

§ 28 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils für höchstens fünf Jahre ist zulässig.

§ 29 Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.

3. Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dem Aufsichtrat ist die Geschäftsordnung zur Kenntnisnahme zu überlassen.

§ 30 Zustimmungspflichtige Geschäfte

1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zu nachfolgenden Handlungen:

a. Verwendung der Rücklagen gemäß § 35 Absatz 3;

b. Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen, Lizenzen oder ähnlichen Rechten, soweit der Wert im Einzelfall 500.000,- Euro übersteigt und sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind. Abweichend hiervon darf der Wert im Einzelfall bis zu 5.000.000,- Euro betragen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat zuvor gemeinsam eine Anlagerichtlinie beschlossen haben und die zu erwerbenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände den Kriterien der Anlagerichtlinie entsprechen;

c. Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall 500.000,- Euro übersteigt und sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind;

d. zur Aufnahme langfristiger Mittel und deren Absicherung, soweit dies nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und der Betrag im Einzelfall 1.000.000,- Euro übersteigt;

e. Festlegung der Beteiligungshöchstgrenze gemäß § 33 Absatz 4;

f. Beteiligung an gewerblich tätigen Unternehmen;

g. Feststellung des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr;

h. Errichtung von Immobilien soweit der Wert im Einzelfall 500.000,- Euro übersteigt und sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind.

2. Will der Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres vom Wirtschaftsplan wesentlich abweichen, so ist eine erneute Befassung des Aufsichtsrates erforderlich.

§ 31 Eilbedürftigkeit

Ist die vom Vorstand gewünschte Einwilligung des Aufsichtsrates nach § 30 wegen der Eilbedürftigkeit  nicht rechtzeitig herbeizuführen, und würden der Genossenschaft durch eine Verzögerung Nachteile erwachsen, so kann die Einwilligung des Aufsichtsrates durch die Einwilligung der/des Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle der/des Stellvertreterin/Stellvertreters, ersetzt werden. Der Aufsichtsrat ist in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

Gemeinsame Vorschriften für die Organe der Genossenschaft

§ 32 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

1. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Beschlüssen, durch die ihm Entlastung erteilt werden soll oder an denen er in sonstiger Weise persönlich interessiert ist.

2. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

Eigene Betriebsmittel der Genossenschaft

§ 33 Geschäftsanteil

1. Die Einlage, mit der sich jedes einzelne Mitglied beteiligt (Geschäftsanteil), beträgt 50,- Euro. 

2. Nach Ablauf des ersten auf den Beitritt folgenden Monats muss der Geschäftsanteil voll eingezahlt sein. Auf Antrag des Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung zulassen. Aufsichtsrat und Vorstand können beschließen, dass die Auffüllung des Geschäftsanteils durch Zuschreibung von Dividende oder Rückvergütung erfolgt. 10 % des Geschäftsanteils sind in jedem Falle mindestens gem. Satz 1 einzuzahlen. Bei vereinbarter Ratenzahlung beträgt jede weitere monatliche Rate ebenfalls mindestens 10 % des Geschäftsanteils gem. Satz 1; gleiches gilt bei der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

3. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.

4. Die Beteiligung eines Mitgliedes mit mehreren Geschäftsanteilen ist möglich. Die Höchstgrenze der Beteiligung wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt. Wenn durch Übertragung von Geschäftsguthaben unter Angehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung oder durch Erbschaft im Einzelfall die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden soll, entscheidet darüber der Vorstand. Wenn in anderen Einzelfällen die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden soll, bedarf es neben der Zustimmung des Vorstandes auch der Zustimmung des Aufsichtsrates.

5. Bevor der erste Geschäftsanteil nicht eingezahlt ist, kann ein zweiter Geschäftsanteil nicht übernommen werden. Das gleiche gilt vor der Übernahme eines jeden weiteren Geschäftsanteils.

§ 34 Geschäftsguthaben

Die Einzahlungen und Gutschriften auf den Geschäftsanteil abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen bilden das Geschäftsguthaben. Das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes darf, solange das Mitgliednoch nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt werden; eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen die Verpflichtung zur Einzahlung des Geschäftsanteils ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

§ 35 Gesetzliche und andere Ergebnisrücklage

1. Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch:

a. die Einstellung von mindestens einem Fünftel aus dem Jahresüberschuss;

b. die verfallenen Geschäfts- und Ausschüttungsguthaben.

2. Die gesetzliche Rücklage muss mindestens die Höhe der gesamten Geschäftsguthaben erreichen.

3. Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der die nach einer umsichtigen Geschäftsführung gebotenen Mittel zuzuführen sind. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 30 Absatz 1 a).

§ 36 Rückvergütung, Dividende

1. Den Mitgliedern kann eine Rückvergütung auf ihren Umsatz mit der Genossenschaft gewährt werden. Art und Höhe der Rückvergütung werden durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt. Bis zur völligen Auffüllung des Geschäftsanteils ist die Rückvergütung des Mitgliedes oder ein Teil hiervon auf den Geschäftsanteil gutzuschreiben.

2. Neben oder anstelle einer Rückvergütung kann den Mitgliedern durch Beschluss der Vertreterversammlung eine Anteildividende gezahlt werden.

3. Über die Ausschüttung einer Dividende kann die Vertreterversammlung nur in der Weise Beschluss fassen, dass nur Mitglieder eine Dividende erhalten, deren Geschäftsguthaben mindestens 50,- Euro beträgt. Die Dividendenberechnung für ein Geschäftsjahr erfolgt ab dem Monatsersten, der der Einzahlung des dividendenberechtigten Geschäftsguthabens folgt. Ist eine Ratenzahlung gem. § 33 Absatz 2, Satz 2 vereinbart, beginnt die Dividendenberechtigung des jeweiligen Geschäftsanteils stets erst, wenn der jeweilige Geschäftsanteil voll eingezahlt ist.

4. Der Anspruch auf Ausschüttung einer Rückvergütung oder Dividende ist sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres fällig. Die Rückvergütung oder Dividende wird den Mitgliedern zur Abholung bereitgestellt, soweit nicht ein Beschluss nach § 33 Absatz 2 entgegensteht. Rückvergütung und Dividende können in der Form von Einkaufsgutscheinen ausgeschüttet werden. Bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres nicht abgeholte Beträge werden dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes gutgeschrieben. Soweit Rückvergütung oder Dividende nicht gutgeschrieben werden kann, noch von dem Mitglied abgeholt wird, verjährt sie drei Jahre nach Fälligkeit, gerechnet vom Tage der Beschlussfassung an.

Genossenschaftliche Mitgliedschaften

§ 37 Zugehörigkeit zu genossenschaftlichen Organisationen

Die Genossenschaft und ihre verselbständigt in anderer Rechtsform geführten Einrichtungen und in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften gehören dem Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V., Hamburg, an. Weitere Mitgliedschaften in genossenschaftlichen Verbänden kann der Vorstand eingehen, sofern der Aufsichtsrat nicht widerspricht.

Bekanntmachungen

§ 38 Bekanntmachungen

1. Die gesetzlich und satzungsgemäß vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen unter ihrer Firma und sind von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

2. Die Bekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

3. Die Mitglieder erhalten Informationen auch im Mitgliederbereich der Internetseite der Genossenschaft.

Auflösung der Genossenschaft

§ 39 Auflösung der Genossenschaft

1. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung (§ 17 Absatz 1 g).

2. Die Liquidation der Genossenschaft und die Auseinandersetzung mit den Mitgliedern regeln sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Über das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa noch verbleibende Vermögen ist nach den Beschlüssen der letzten Vertreterversammlung zu verfügen. Die Verteilung dieses restlichen Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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